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Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, können vom Empfänger entweder sofort im Zuflussjahr oder verteilt auf den Zeitraum der Vorauszahlung versteuert werden. Die steuergünstige gestreckte Einnahmenversteuerung gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht für Entschädigungszahlungen, die ein Landwirt für die Bereitstellung seines Grundstücks als Überflutungsfläche erhält.

Im zugrundeliegenden Fall ermittelte eine Landwirtin aus Rheinland-Pfalz ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2011 erhielt sie vom Land eine Zahlung von 17.729 EUR und ließ im Gegenzug für ein Grundstück ihres landwirtschaftlichen Betriebsvermögens eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen. Diese räumte dem Land das Recht ein, die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen. Die Landwirtin konnte ihr Grundstück auch nach der Eintragung der Dienstbarkeit in gleicher Art und Intensität wie zuvor landwirtschaftlich nutzen. In ihrer Gewinnermittlung wollte sie die erhaltene Entschädigungszahlung gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren versteuern. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und setzte den kompletten Betrag als Betriebseinnahme im Jahr der Zahlung an.

Der BFH gab dem Finanzamt nun recht und lehnte eine gestreckte Einnahmenversteuerung ab, weil die Entschädigungszahlung seiner Meinung nach keine Einnahme für eine "Nutzungsüberlassung" im Gesetzessinne war. Die Zahlung war kein Entgelt für eine (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks. Die Landwirtin hatte die Zahlung für die rechtsgeschäftliche Verwertung ihres Grundbesitzes durch dingliche Belastung erhalten. Sie hatte ihre Gegenleistung für die Zahlung mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit somit vollständig erbracht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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