Einkommensteuer: Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Manchmal bleibt der Wunsch nach einem Kind unerfüllt. In manchen Fällen aber kann die Medizin nachhelfen und den Wunsch erfüllen. Eine solche Behandlung ist mit erheblichen Kosten verbunden, die man natürlich gerne steuerlich geltend machen würde. Aber welche Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen? Muss man in einer Beziehung leben, darf man ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben? Das Finanzgericht Münster (FG) musste unlängst darüber entscheiden.
Die Klägerin vollendete im Streitjahr das 40. Lebensjahr. Bei ihr lag eine krankheitsbedingte Infertilität vor. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in einer Klinik im Inland als außergewöhnliche Belastung geltend, dazu gehörten auch die Kosten für eine Samenspende. Eine Kostenübernahme seitens der Krankenkasse erfolgte nicht. Die Klägerin war nicht verheiratet und machte auch keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die gesamten Kosten für die Kinderwunschbehandlung sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit der Klägerin ist ein Krankheitszustand und nicht etwa auf ihr Alter zurückzuführen. Die Kosten sind unabhängig vom Familienstand zu berücksichtigen, da die Behandlung im Einklang mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wurde. Diese schließen künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht aus. Die Zwangslage wird außerdem durch die Krankheit hervorgerufen und nicht durch den Familienstand. Es gibt auch keine feste Altersgrenze. Schwangerschaften von Frauen über 40 sind heutzutage nicht mehr ungewöhnlich. Auch die Kosten der Samenspende sind nicht herauszurechnen.
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(aus: Ausgabe 01/2021)
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