Hupp | Dittus | Partner :: Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Rechtsanwälte

Einkommensteuer: Keine Abschreibung, wenn das Volumen verbraucht ist

Wenn Sie einen Gegenstand für Ihren Betrieb kaufen, können Sie jährlich einen bestimmten Teil der Aufwendungen als Abschreibung in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Wie ist es aber, wenn Sie den Gegenstand im Jahr der Anschaffung fälschlicherweise sofort als Aufwand berücksichtigt haben und ihn zudem gleichzeitig über mehrere Jahre abschreiben? Und wenn das Finanzamt dies erst viel später bemerkt und der Bescheid des Ursprungsjahres nicht mehr korrigiert werden kann? Darf der Gegenstand dann doch noch bis zum geplanten Ende abgeschrieben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste einen solchen Fall entscheiden.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelte den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2008 schaffte sie für das Vermietungsobjekt Geräte an. Die Rechnung hierfür bezahlte sie Anfang 2009. In der Feststellungserklärung des Jahres 2009 behandelte die GbR die Anschaffungskosten als sofort abzugsfähigen Aufwand und schrieb sie zusätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren ab. Die Feststellung im Jahr 2009 erfolgte erklärungsgemäß, das heißt, sowohl der sofort abzugsfähige Aufwand als auch die Abschreibung wurden berücksichtigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte man den Fehler fest. Man einigte sich, dass die Kosten als Abschreibung zu berücksichtigen sind und der Feststellungsbescheid für 2009 geändert wird. Die Änderung unterblieb jedoch und konnte wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden. Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2012 die Abschreibung nicht mehr im Bescheid.

Die Klägerin wollte erreichen, dass die Abschreibung weiterhin berücksichtigt wird. Das FG gab ihr jedoch nicht recht. Die Abschreibung wurde zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Es gab keinen Restbuchwert mehr, da die Geräte ja bereits im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden waren. Ohne verbliebenes Abschreibungsvolumen kann keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Und man kann nicht mehr abschreiben, als der Gegenstand gekostet hat. Zu Unrecht überhöht vorgenommene Abschreibungen, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden können, führen nicht dazu, dass man mehr abschreiben kann, als man Aufwand hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2020)


Quelle: Deubner Verlag


HDP Informiert

Teil-Lockdown: Zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Leider haben die steigenden Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2 – Virus es notwendig werden lassen,…

weiterlesen

SIE SUCHEN EINE BÜROGEMEINSCHAFT?

Zur Ergänzung des von uns bereitgehaltenen Beratungsangebotes suchen wir weitere Rechtsanwalts-…

weiterlesen

Geerbtes Familienheim: Entfällt die Steuerfreiheit auch bei Auszug wegen psychischer Probleme?

Erbt der überlebende Ehegatte von seinem verstorbenen Partner dessen Hälfte am Familienheim, kann…

weiterlesen

Eröffnung des Insolvenzverfahrens: BFH beleuchtet steuerlichen Wertverlust von Aktien

Wenn das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs einer inländischen AG erlischt, weil die…

weiterlesen