Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen bekanntgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutionierte mit Wirkung vom 01.01.2020 das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen. Es hat zum Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, und soll zu individueller Selbstbestimmung und mehr Teilhabe verhelfen.
Das BMF erläutert die umsatzsteuerlichen Aspekte der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen. So ist zum Beispiel ein Wohn- und Betreuungsvertrag der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz fällt und auf dessen Grundlage ein Bewohner einen Wohnraum sowie Pflege- und Betreuungsleistungen erhält, umsatzsteuerlich ein Vertrag besonderer Art. In diesem Fall sind die Umsätze aus diesen Verträgen umsatzsteuerfrei.
Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge außerhalb des Anwendungsbereiches des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erbracht, sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung oder Pflege eng verbundenen Umsätze anzusehen und somit ebenfalls umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für die durch Behindertenwerkstätten erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze, die seit dem 01.01.2020 erbracht worden sind, anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Einrichtungen die Umsätze, die bis zum 31.03.2020 erbracht worden sind, als umsatzsteuerpflichtig behandelt haben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2020)
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