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Einfuhrumsatzsteuer: Verschiebung der Fälligkeit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 06.10.2020 ein Schreiben zum Anwendungszeitpunkt für die Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer herausgegeben.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Umsatzsteuergesetz im Bereich der besonderen Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer ein neuer Absatz eingefügt. Danach gilt für die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt worden ist, ist auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats und somit um ca. 40 Tage verschoben worden. Der Termin, ab dem diese Regelung anzuwenden ist, wird durch das BMF noch bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen dafür geschaffen werden können. Die aktuelle Regelung wird nunmehr zu dem ab 01.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt. Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember wird daher einheitlich vom 16.01.2021 auf den 26.02.2021 geändert.

Hinweis: Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2021)


Quelle: Deubner Verlag


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