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Einfuhrumsatzsteuer: Bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer kann erlassen werden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich entschieden, dass bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu erlassen ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er die nach Deutschland eingeführten Waren im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhr für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet hat.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Schweizer Bauunternehmen, das in den Jahren 2007 bis 2011 an der Errichtung einer Wohn- und Geschäftsimmobilie in London beteiligt war. Im Jahr 2009 meldete das Bauunternehmen in diesem Kontext beim deutschen Zoll Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar daran anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Die Waren betrafen vorgefertigte Konstruktionen, die von der Schweiz aus über Deutschland an eine Baustelle in London transportiert werden sollten. Das Bauunternehmen montierte die Konstruktionen direkt in London.

Zunächst stellte das Zollamt die Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben frei. Später fand das Hauptzollamt Fehler in den Zollanmeldungen und erließ 2012 schließlich einen Einfuhrabgabenbescheid. In diesem wurde Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 650.000 EUR nacherhoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Das Bauunternehmen stellte zunächst einen Erlassantrag, den das Hauptzollamt jedoch ablehnte.

Die Klage hatte bedingt Erfolg. Das Bauunternehmen konnte nachweisen, dass es die eingeführten Waren teilweise unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet hatte. In diesem Umfang wurde die festgesetzte und bestandskräftige Einfuhrumsatzsteuer erlassen. Laut Gericht ist im Hinblick auf die betreffenden Einfuhrvorgänge die Einfuhrumsatzsteuer hier somit lediglich in Höhe von ca. 421.000 EUR zu leisten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2018)


Quelle: Deubner Verlag


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