Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zuwendungen an Unterstützungskasse als Betriebsausgaben?
Ist ein Ehegatte der Arbeitgeber des anderen Ehegatten, so wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nur dann anerkannt, wenn es einem sogenannten Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass es so ausgestaltet sein muss, wie es unter fremden Dritten üblich wäre. Beispielsweise muss es neben einer angemessenen Lohnzahlung auch einen Arbeitsvertrag geben. Erhält der angestellte Ehegatte Vorteile, die ein fremder Dritter nicht bekommen würde, kann der Arbeitgeber-Ehegatte diese nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das zeigt auch ein Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG), in dem bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis um die Anerkennung von Zahlungen an eine Unterstützungskasse gestritten wurde.
Ein Unternehmer hatte seine Ehefrau als Verkaufsleiterin in seinem Ladengeschäft angestellt. Das Arbeitsverhältnis selbst war fremdüblich, allerdings floss das Arbeitsentgelt der Frau durch eine Entgeltumwandlung zu knapp 50 % an eine Unterstützungskasse. Das Finanzamt verweigerte dem Unternehmer den Ansatz seiner Zuwendungen als Betriebsausgaben, da die Zahlungen an die Unterstützungskasse - trotz des fremdüblichen Gehalts - fremdunüblich seien.
Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamts und erkannte die Entgeltumwandlung steuerlich nicht an. Beiträge an eine Unterstützungskasse können zwar als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sind jedoch besondere Grundsätze zu beachten und auch die Entgeltumwandlung muss einem Fremdvergleich standhalten. Nach Ansicht des Gerichts würde kein Arbeitgeber mit einem familienfremden Arbeitnehmer vereinbaren, dass Letzterer während seines Berufslebens zugunsten seiner Alterssicherung auf ca. 50 % seines Bruttogehalts verzichtet. Solch eine Entgeltumwandlung liegt weit über der üblichen Grenze (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung).
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2019)
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