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Corona-Krise: Lohnsteuer-Anmeldungen können später abgegeben werden

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Lohnsteuer-Anmeldungen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers und ist:

  • der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR betragen hat,
  • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, höchstens aber 5.000 EUR betragen hat,
  • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat.

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, ihre Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht beim Finanzamt abzugeben. Für die monatlichen und vierteljährlichen Abgaben hat das Bundesfinanzministerium daher nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Fristverlängerungsregelung erlassen: Auf Antrag können Finanzämter während der Corona-Krise die Abgabefrist um maximal zwei Monate verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte externe Stelle nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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