Betriebsanmeldung: Elektronische Übermittlungspflicht ab 01.01.2021 nur für bestimmte Einrichtungen
Mit dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, und zwar einen Monat nach Betriebseröffnung. Gleiches gilt für Kapital- und Personengesellschaften. Im Rahmen der e-Government-Strategie der Finanzverwaltung ist diese Anmeldespflicht dahingehend ergänzt worden, dass der Fragebogen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun außerdem zur zeitlichen Anwendung dieser Pflicht geäußert. Danach gilt für folgende Fragebögen eine elektronische Übermittlungspflicht ab dem 01.01.2021:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
Für diese Fragebögen gibt es bereits im Onlinefinanzamt unter "Mein ELSTER" entsprechende elektronische Formulare.
Folgende Fragebögen sind jedoch bis auf weiteres per Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen:
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
Für diese Fragebögen finden sich die Vordrucke unter: www.formulare-bfinv.de
Hinweis: Auf Antrag kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, jedoch nur, wenn ein Härtefall nachgewiesen werden kann. Dies wird im Normalfall nicht gelingen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2021)
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