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Beschlagnahmtes Grundstück: Zwangsverwalter muss auf Vermietungseinkünfte entfallende Steuer zahlen

Finanzämter und Steuergerichte sollen die Vollziehung eines Verwaltungsakts aussetzen, wenn sie ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit haben. Die Überprüfung muss in einem summarischen (= überschlägigen) Verfahren erfolgen.

Hinweis: Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) bewirkt, dass die festgesetzten strittigen Steuerbeträge zunächst nicht gezahlt werden müssen, bis über den Einspruch oder die Klage entschieden ist.

Ob ein Zwangsverwalter eine AdV für Einkommensteuerbeträge erreichen kann, die auf Vermietungseinkünfte des Vollstreckungsschuldners anfallen, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im vorliegenden Fall hatte ein Amtsgericht für ein Grundstück einen Zwangsverwalter bestellt. Das Finanzamt hatte für die Vermietungseinkünfte aus dem beschlagnahmten Grundstück später Einkommensteuer gegenüber dem Zwangsverwalter festgesetzt, die dieser jedoch nicht zahlen wollte. Er verwies darauf, dass das Amtsgericht ihn angewiesen habe, keine Zahlungen auf die private Einkommensteuer der Grundstückseigentümerin zu leisten. Das Finanzgericht Düsseldorf äußerte ernstliche Zweifel am Steuerzugriff und setzte die Vollziehung in erster Instanz aus.

Der BFH lehnte die AdV hingegen ab. Nach Meinung der Bundesrichter bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerzugriffs. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Zwangsverwalter die Einkommensteuer des Grundstückseigentümers entrichten, soweit sie aus der Vermietung des beschlagnahmten Grundstücks herrührt. Er muss schließlich die steuerlichen Pflichten des Vollstreckungsschuldners erfüllen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Vollstreckungsschuldner auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin Steuersubjekt und Schuldner seiner Einkommensteuer bleibt und ihm auch weiterhin die Einkünfte aus dem beschlagnahmten Vermögen persönlich zugerechnet werden müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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