Berufliche Feiern: Aufwendungen nur in Ausnahmefällen Werbungskosten
Auf eine Beförderung, einen neuen Job oder einen wichtigen Auftrag darf man gerne einmal anstoßen. Eine Feier ist oftmals üblich, wenn ein Ausbildungsabschnitt erfolgreich beendet wurde. Im Fall eines frisch bestellten Steuerberaters hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für die Feier sogar als beruflich veranlasst angesehen, deshalb als Werbungskosten anerkannt und damit auch eine Minderung der Steuerlast für rechtmäßig erachtet.
Inwieweit dieses Urteil auch auf andere Sachverhalte übertragen werden kann und worauf es dabei ankommt, hatte kürzlich das Finanzgericht München (FG) zu beurteilen. Hier hatte ein katholischer Priester seinen ersten Gottesdienst nach seiner Priesterweihe, die sogenannte Primiz, in seiner Heimatgemeinde abgehalten. Im Anschluss an die Primiz wurde die gesamte Gemeinde zum Feiern eingeladen. Teilweise hatte der Priester die Kosten übernommen - immerhin noch über 2.000 EUR. Das Finanzamt erkannte aber nicht an, dass es sich hierbei um eine beruflich veranlasste und damit abzugsfähige Feier handelte.
Das FG folgte der Entscheidung des Finanzamts und wies auf ein paar Punkte hin, die zu einer nicht trennbaren und zu engen Verzahnung zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre geführt hatten. Einerseits handelte es sich bei der Heimatgemeinde nämlich nicht um die Gemeinde, in der der frisch geweihte Priester nun tätig war, sondern um die Gemeinde, in der er aufgewachsen und auf das Priesteramt vorbereitet worden war. Erst kurze Zeit nach der Primiz wurde er bei seiner neuen, "eigenen" Gemeinde als Kaplan eingeführt. Nur dort war er auch angestellt. Eine berufliche Veranlassung für die Feier in seiner Heimatgemeinde bestand insofern nicht.
Außerdem waren zu der Feier neben Vertretern der Kirchen und öffentlicher Einrichtungen auch persönliche Bekannte, Freunde und Familienangehörige eingeladen. Insgesamt musste bei der Primizfeier deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine private Feier gehandelt hat. Damit gehörten sämtliche Aufwendungen auch dem Bereich der privaten Lebensführung an. Ein Ansatz als Werbungskosten schied aus.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2018)
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