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Bauträgerfälle: Sind Rückzahlungen an Bauträger zu verzinsen?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass bei einer von Anfang an rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzung, die zu einem Erstattungsbetrag führt, Erstattungszinsen anfallen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die überwiegend als Bauträgerin tätig war. Sie errichtete Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zu Veräußerungs- oder Vermietungszwecken. Dazu nahm sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch.

Die GmbH führte zunächst die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 an das Finanzamt ab. Im Jahr 2013 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung. Ein Bauträger erbringe keine Bauleistungen und sei damit kein Steuerschuldner als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Daraufhin beantragte die GmbH eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2010. Das Finanzamt änderte sie zugunsten der GmbH. Den Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte es jedoch ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier ein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vorlag. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG hat nun entschieden, dass Erstattungszinsen festzusetzen sind, wenn das Finanzamt zugunsten eines Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuerfestsetzung, die von Anfang an rechtswidrig war, ändert und dies zu einem Erstattungsbetrag führt.

Hinweis: Die Revision ist zugelassen. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2018)


Quelle: Deubner Verlag


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