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Arbeitsmittel: Aufwendungen für Schulhund sind anteilig als Werbungskosten abziehbar

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine Lehrerin an einer weiterführenden Schule ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als "Schulhund" eingesetzt hatte. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitete der speziell ausgebildete Hund die Lehrerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wurde er in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb auch aktiv mit diesem "Schulhundkonzept".

Das FG hat einen 50%igen Werbungskostenabzug zugelassen. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Anteil sei erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nichtberuflichen Nutzung sei nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte "Nichtnutzung" daher nicht möglich. Zudem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das FG schätzte den beruflichen Nutzungsanteil des Hundes daher auf 50 %.

Hinweis: Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Damit muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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