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Anlagebetrug: BMF äußert sich zur Besteuerung von Erträgen aus Madoff-Fonds

Mit einem Schneeballsystem hatte Anlagebetrüger Bernard L. Madoff viele Anleger um ihr Geld gebracht, bevor er im Dezember 2008 verhaftet wurde. Der Schaden seiner Machenschaften beläuft sich auf mindestens 65 Mrd. $. Im Jahr 2009 wurde er zu 150 Jahren Haft verurteilt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun zur steuerlichen Behandlung von Madoff-Fonds geäußert, die seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 bzw. 2010 liquidiert werden. Es gilt Folgendes:

  • Ausschüttungen: Bei Investmentanteilen an Madoff-Fonds, die vor dem 01.01.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (= bestandsgeschützte Alt-Anteile), wird aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung der Ausschüttungen abgesehen. In allen anderen Fällen sind die Ausschüttungen grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Bei den bestandsgeschützten Alt-Anteilen soll keine Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen einbehalten werden. Bereits einbehaltene Steuer soll vom entrichtungspflichtigen Institut erstattet werden. Alternativ kann nach dem BMF-Schreiben eine Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen. Hierfür muss der Anleger dem Finanzamt eine Bescheinigung vorlegen, deren Muss-Inhalte das BMF in seinem Schreiben abschließend definiert.
  • Steuerbescheinigungen: Das BMF weist darauf hin, dass Steuerbescheinigungen (nach § 45a Absatz 2 Einkommensteuergesetz) die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds enthalten, so dass die Zahlungen bei der Eintragung in der Anlage KAP dementsprechend abzuziehen sind.
  • Veräußerungsgewinne: Aus Billigkeitsgründen kann davon ausgegangen werden, dass bei der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds keine Gewinne aus Investmenterträgen entstehen. Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind zudem regelmäßig steuerlich irrelevant.

 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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