44-EUR-Freigrenze: Mehr Netto vom Brutto dank Prepaid-Guthabenkarte
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer entlohnt, zum Beispiel in Form des monatlichen Gehalts, des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes oder eines Bonus, fallen auf diese Lohnbestandteile gewöhnlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Gleiches gilt grundsätzlich auch für gewährte Dienst- und Sachleistungen wie die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke.
Um den Nettolohn des Arbeitnehmers zu optimieren, können die Arbeitsparteien sich die 44-EUR-Freigrenze des Einkommensteuergesetzes zunutze machen, nach der Sachbezüge steuer- und abgabenfrei bleiben, wenn sie pro Arbeitnehmer und Monat nicht mehr als 44 EUR betragen.
Um die 44-EUR-Freigrenze zur Nettolohnoptimierung zu nutzen, können Arbeitgeber Prepaid-Guthabenkarten an ihre Belegschaft verteilen und diese monatlich mit 44 EUR aufladen. Das funktioniert sogar im Wege einer Entgeltumwandlung von Bar- in Sachlohn.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR pro Monat vereinbart mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, dass er zukünftig nur einen Bruttoarbeitslohn von 2.956 EUR sowie zusätzlich eine Prepaid-Guthabenkarte erhält, die der Arbeitgeber allmonatlich mit 44 EUR auflädt.
Das Finanzamt sieht diese Karte in der Regel als Sachbezug an, der im Zeitpunkt der monatlichen Aufladung als zugeflossen gilt, so dass 44 EUR pro Monat steuer- und beitragsfrei bleiben. Wann die Karte vom Arbeitnehmer für Einkäufe eingesetzt wird, spielt steuerlich keine Rolle. Wichtig ist aber, dass der 44-EUR-Grenzwert eingehalten wird und der Arbeitnehmer neben der Karte keine weiteren Sachbezüge erhält. Steuerliche Anerkennung findet das Modell zudem nur, wenn die Karte lediglich für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen genutzt werden kann und Barauszahlungen sowie der Erwerb von Fremdwährungen ausgeschlossen sind. Die Karte darf ferner keine Geldüberweisungsfunktion haben und keine Überziehung ermöglichen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2018)
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