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Praxis-Tipp: Erwerbsobliegenheitspflicht der unterstützten Personen

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Ob die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich immer zu prüfen ist, wird in der Finanzverwaltung und in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich gesehen.


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