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FG Pressemitteilung: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Grundstückserwerb i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht ist, auch wenn in derselben Urkunde, in der der Grundstückskaufvertrag aufgehoben wurde, 94 % der Anteile der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert worden sind.


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