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FG Pressemitteilung: Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück

Eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung ist nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen, sondern wirkt steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück. Dies hat das FG Münster - entgegen der Verwaltungsauffassung - entschieden.


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