FG Kommentierung: Verlust aus dem Verzicht auf eine private Darlehensforderung nicht abziehbar
Der Verzicht auf eine private Kapitalforderung ist anders als der Ausfall einer solchen Forderung nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Daran hat sich durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 EStG ab dem Jahr 2009 nichts geändert.
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