FG Kommentierung: Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung
Nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ist eine schlichte Änderung nach§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO aufgrund eines innerhalb der Klagefrist gestellten Antrags zumindest dann noch möglich, wenn eine abschließende Prüfung des Einspruchsvorbringens und der dazugehörigen Unterlagen im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgt ist.
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