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BMF: Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.


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