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BFH Kommentierung: Veräußerungskosten bei Anteilsveräußerung

Auch die Gemeinkosten sind jedenfalls dann als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck ausschließlich in der Gründung von Vorratsgesellschaften und der Veräußerung der Anteile besteht.


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