BFH Kommentierung: Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen
Veräußert der Erwerber einer Beteiligung diese mit wirtschaftlicher Rückwirkung an den Veräußerer zurück und soll diesem für die Haltedauer des Erwerbers das Gewinnbezugsrecht zustehen, kann der Erwerber die nachträglichen Finanzierungskosten (Swapkosten) nicht als Werbungskosten abziehen.
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